Bis zum 31. Mai müssen Selbstständige die Steuererklärung abgeben. Wird sie durch einen Steuerberater erstellt, ist der Abgabetermin der 31. Dezember 2016. Wenn Sie Betriebsausgaben von der Steuer absetzen möchten, achten Sie auf eine korrekte Buchführung. So kann Ihr Unternehmen über Jahre Geld sparen.
Steuererklärung für Selbstständige
Wer Betriebsausgaben korrekt ausweist, spart Steuern
Quittungen aufheben und Geld sparen
Es lohnt sich, Ausgaben für Büromaterial, Fahrtkosten sowie Kosten für Weiterbildung, Vorsorge oder Beiträge für Berufsverbände in der Steuererklärung anzugeben. Sie werden als Betriebsausgaben mit den Einnahmen verrechnet. Von einem Geschäftsessen dürfen Freiberufler beispielsweise 70 Prozent der Kosten absetzen, wenn sie einen richtig ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorweisen. Heben Sie deshalb unbedingt Belege für diese absetzbaren Ausgaben auf. Für Selbstständige gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Trennung von privater und beruflicher Nutzung nachweisen
Wer einen privat gekauften PC beruflich nutzt, darf Werbungskosten geltend machen. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten des Computers, sondern auch für Aufwendungen für den Drucker und die Betriebskosten. Soll das Finanzamt allerdings Telefonkosten als abzugsfähig berücksichtigen, dann ist es besser, die privaten und beruflichen Anschlüsse voneinander zu trennen. Hier muss die geschäftliche Nutzung detailliert nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Internetkosten. Wichtig: Alle Belege müssen im Original aufgehoben und bei Rückfragen des Finanzamtes vorgezeigt werden.
Abschreiben über mehrere Jahre
Berufliche Anschaffungen senken die Steuer. Die Anschaffungskosten für Güter mit einem Nettobetrag von 150 Euro bis 1.000 Euro kann man über mehrere Jahre verteilt abschreiben: ein Handy beispielsweise über fünf Jahre, Ladeneinbauten über sieben Jahre, Windkraftanlagen über 16 Jahre und Silobauten sogar über 33 Jahre. Diese und weitere Angaben finden Sie in der amtlichen Liste "Absetzung für Abnutzung" (AfA) des Bundesfinanzministeriums.
Steuererklärung am Computer ausfüllen und versenden
Für die elektronische Steuererklärung stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm "Elster-Formular" zur Verfügung. Das Programm enthält alle elektronischen Formulare und eine Funktion zum Versenden der Steuererklärung. Die Software gibt allerdings keine Hinweise darauf, wie man Steuern sparen kann. Sie weist aber den Steuerzahler auf widersprüchliche Eingaben hin und hilft so, das Formular korrekt auszufüllen.
Gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung
Die Einkommensteuererklärungen von Unternehmen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, sofern die Firmen Gewinne erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit. Grundlage hierfür ist ein Gesetz aus dem Jahr 2010, mit dem das Steuerverfahren weniger bürokratisch werden soll.
Zusätzliche Anlage EÜR
Verdient ein Freiberufler mehr als 17.500 Euro jährlich, muss er zusätzlich eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Diese Anlage EÜR wird der Steuererklärung beigefügt. In der Anlage werden bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert erfasst, wie zum Beispiel die private Nutzung eines Firmenwagens. Liegen die Betriebseinnahmen allerdings unter 17.500 Euro, dann reicht statt der Anlage EÜR eine glaubwürdige Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Der Steuerpflichtige kann sie formlos per Post oder elektronisch an das Finanzamt schicken.
Dauerfristverlängerung bei Quartalsabgabe
Wenn Sie verpflichtet sind, die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich ans Finanzamt zu übermitteln, können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dieser Antrag muss elektronisch übermittelt werden und spätestens am 10. April 2016 beim Finanzamt eingehen. Wird er vom Finanzamt genehmigt, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben abgeben.
Übernahme der Daten von Vorjahren möglich
Die Finanzverwaltung unterstützt die Bürger mit der sogenannten vorausgefüllten Steuererklärung. Darin sind bereits alle Daten eines Steuerpflichtigen enthalten, die das Finanzamt gespeichert hat, wie beispielsweise die persönlichen Stammdaten, also Name, Adresse, Konfession oder Bankverbindung.
Einsammeln von Daten entfällt
Auch Daten, die Dritte für den Steuerpflichtigen übermittelt haben, sind in den vorausgefüllten Steuererklärungen bereits enthalten. Das können Belege zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen aus Rürup-Verträgen oder Bescheinigungen über Kapitalertragssteuern sein. Der Steuerpflichtige muss diese Daten nicht mehr eingeben, sondern nur noch überprüfen.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht) oder Wirtschaftsprüfer nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 15. März 2016.